Bei einer Umschulung handelt es sich um eine verkürzte Ausbildungsform, die sich hauptsächlich an Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung richtet. Doch auch wenn Sie diese abgebrochen oder nie begonnen haben, können Sie mithilfe einer Umschulung beruflich durchstarten. Auch die finanzielle Förderung durch die Agentur für Arbeit kommt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich infrage.
In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Umschulung ohne vorherige Ausbildung infrage kommt und ob diese Regelungen auch im Falle eines fehlenden Schulabschlusses gelten. Zudem erhalten Sie einen Einblick in sinnvolle Alternativen, falls die Agentur für Arbeit die Förderung Ihrer Umschulung ablehnt.
Bei den meisten Bildungseinrichtungen und Betrieben ist die Teilnahme an einer Umschulung ohne Ausbildung kein Problem. Besonderheiten ergeben sich, wenn Sie die qualifizierende Maßnahme mithilfe der Agentur für Arbeit finanzieren möchten. In diesem Fall gibt es zwei Szenarien, in denen eine Umschulungsförderung seitens des Arbeitsamtes grundsätzlich möglich ist.
Mögliche Berufe für eine Umschulung sind zum Beispiel Industriemechaniker oder Technischer Produktdesigner.
Eine abgebrochene Ausbildung ist kein Hindernis für eine geförderte Umschulung. Gute Chancen haben Sie, wenn Sie die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen mussten. Wichtig: Geschah dies aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner für die Förderung Ihrer Umschulung.
In manchen Fällen sorgen strukturelle Veränderungen für einen Wandel auf dem Arbeitsmarkt, sodass Auszubildenden auch nach dem erfolgreichen Abschluss die Arbeitslosigkeit droht. Falls dies der Grund für den Abbruch Ihrer ersten Ausbildung war, ist die Finanzierung der Umschulung durch die Agentur für Arbeit ebenfalls wahrscheinlich.
Auch ohne je eine Ausbildung begonnen zu haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzung an einer geförderten Umschulung teilnehmen. Als Grundlage dient § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser besagt, dass Sie bei Fehlen einer Erstausbildung über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen müssen. Ist dies der Fall, ist die Förderung der Maßnahme durch die Agentur für Arbeit wahrscheinlich.
Fehlt Ihnen diese Berufserfahrung, ist eine reguläre Berufsausbildung vorzuziehen. Eine Umschulung über das Arbeitsamt ist dann nur noch machbar, wenn eine Berufsausbildung unmöglich beziehungsweise nicht zumutbar ist oder Sie eine Umschulung in einem Engpassberuf (z. B. Pflege, Erziehung oder Handwerk) anstreben.
Ein Anspruch auf eine Umschulung beziehungsweise deren Förderung durch die Arbeitsagentur besteht nicht. Es handelt sich um eine Kann-Leistung, deren Bewilligung im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters liegt. Dieser orientiert sich an allgemeinen Förderungsvoraussetzungen.
Für Umschulungen in Berufe mit einem hohen Fachkräftemangel macht die Agentur für Arbeit oft Ausnahmen in Bezug auf die Förderungsvoraussetzungen. Es lohnt sich somit in jedem Fall, das Gespräch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter zu suchen.
Ja. Sie können eine Umschulung auch ohne Schulabschluss wahrnehmen, sofern Sie über Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung ist, dass Sie über Grundkenntnisse in Deutsch und Mathematik verfügen. Fehlen Ihnen diese Kenntnisse, unterstützt Sie die Agentur für Arbeit zunächst beim Nachholen Ihres Schulabschlusses. Anschließend können Sie eine berufliche Qualifizierung erlangen.
Eine Ablehnung der Umschulungsförderung seitens der Agentur für Arbeit ist kein Grund, mit dem Wunsch nach einer beruflichen Qualifizierung abzuschließen. Blieb auch ein erneutes Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter erfolglos, lohnt sich ein Blick auf die Alternativen. Sofern keine Altersgrenze besteht, ist der Beginn einer regulären schulischen oder betrieblichen Ausbildung auch in fortgeschrittenem Alter denkbar. Eine weitere Option sind spezielle Förderprogramme für Personen ohne Ausbildung, wenn die anderen Möglichkeiten der beruflichen Neuorientierung nicht infrage kommen.
Eine Umschulung ist sinnvoll, wenn eine berufliche Neuorientierung aufgrund von äußerlichen oder persönlichen Umständen gewünscht oder erforderlich ist. Ist keine abgeschlossene Ausbildung vorhanden, ermöglicht sie – unter bestimmten Voraussetzungen – das Erlangen einer beruflichen Qualifizierung auf verkürztem Wege.
Damit das Arbeitsamt die Kosten übernimmt, muss Ihre Umschulung einige Voraussetzungen erfüllen. Die Förderung ist nur möglich, wenn eine Fortführung des aktuellen Berufs aus gesundheitlichen, arbeitsmarktbedingten oder sonstigen triftigen Gründen nicht machbar ist.
Die Agentur für Arbeit fördert schulische, betriebliche und überbetriebliche Umschulungen, die zu einer erfolgreichen Eingliederung beziehungsweise Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt führen. Der Zielberuf muss den Lebensunterhalt dauerhaft sichern.
Ja. Eine Umschulung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine vorherige Ausbildung möglich. Die Entscheidung obliegt jedoch auch in diesem Fall dem zuständigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit.
Weiterbildungen bauen der Definition nach auf zuvor erworbenen beruflichen Qualifikationen auf. Umschulungen, die Personen ohne Ausbildung bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen, werden dennoch zu diesem Oberbegriff gezählt. Wurde die Erstausbildung vorzeitig abgebrochen, ist eine Umschulung in einem ähnlichen Beruf derselben Branche sinnvoll. Fehlt die Erstausbildung gänzlich, kann neben einer Umschulung auch eine reguläre Ausbildung in dem gewünschten Beruf sinnvoll sein.
Eine Vergütung ist im Rahmen einer schulischen oder überbetrieblichen Umschulung nicht vorgesehen. Wird sie von der Agentur für Arbeit gefördert, übernimmt die Behörde jedoch bestimmte Kosten wie die Gebühr für den Lehrgang und den Aufwand für die benötigten Arbeitsmittel sowie den Lebensunterhalt. Über die Höhe entscheidet die Arbeitsagentur im Einzelfall. Bei betrieblichen Umschulungen erfolgt in der Regel eine Gehaltszahlung seitens des Umschulungsbetriebs.
Bei einer Umschulung handelt es sich um eine verkürzte Ausbildungsform. Es werden alle theoretischen und praktischen Fähigkeiten vermittelt, die in der Ausbildungsverordnung vorgesehen sind. Die genauen Inhalte hängen vom angestrebten Beruf sowie von der Art der Umschulung (schulisch, betrieblich oder überbetrieblich) ab.
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